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    xpVersion
    • 6.0
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rothenburgsort16
    schluessel
    • § 2 Nr. 3.3
    text
    • In den Gewerbegebieten sind Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden kann.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan