Im eingeschossigen Gewerbegebiet ist auf der westlichen Baugrenze parallel zur Grenze des Flurstücks 1044 eine geschlossene Wand von mindestens 3 m Höhe zu errichten, solange kein Gebäude an dieser Baugrenze erstellt ist. Zur Wohnbebauung orientierte Öffnungen, Türen oder zu öffnende Fenster sind unzulässig; dies gilt nicht für Fenster und Türen von Sozial- oder Büronutzungen sowie von Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).