Die Beheizung ist nur durch Sammelheiz- oder Blockheizwerke unter Ausschluß fester und flüssiger Brennstoffe zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.