Für die in den Nummern 6 bis 9 festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die in den Nummern 6 bis 8 festgesetzten Baumpflanzungen ist im Kronenbereich dieser Bäume eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.