Werbeanlagen sind im Kleinsiedlungsgebiet nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe, jedoch bei Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe und auf den Flächen für Land- oder Forstwirtschaft sind sie unzulässig.