Balkone und Dachaufbauten dürfen, an der breitesten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Abweichend hiervon sind im Wohngebiet nördlich des Curslacker Deichs (Flurstück 1781) Balkone und Dachaufbauten bis drei Fünftel der Länge der zugehörigen Gebäudeseite zulässig.