Auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage ist ein Großspielfeld als Rasenplatz anzulegen. Innerhalb der überbaubaren Flächen sind nur Vereinsgebäude mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen zulässig; weitere bauliche Anlagen des Hochbaus sind unzulässig.