Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften:
Mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.