Im Mischgebiet sind Nutzungen nach § 6 Absatz 2 Nummern 3, 5 bis 7 und Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Wohnungen sind nur oberhalb des ersten Vollgeschosses in dem mit 8,0 m Gebäudetiefe bestimmten Teil des Mischgebiets zulässig, der zum Blockinnenbereich gelegen ist.