Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind nur
– Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
– Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften,
– sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
– Wohnungen für Aufsichtspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter und
– Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
zulässig. In den Untergeschossen sind höchstens 110 Stellplätze und ihre Zufahrten, Lagerräume, Technikräume und Versorgungsräume zulässig.