Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ südlich des Nördlichen Bahngrabens ist je Kleingarten eine Laube mit einer Grundfläche von bis zu höchstens 16 m² einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sonstige bauliche Anlagen, die nicht der gärtnerischen Nutzung dienen, wie zum Beispiel Kinderspielhäuser und Großspielgeräte, sind unzulässig. Schuppen sind unzulässig.