Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standortgerechten
großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Die
Ersatzbäume müssen einen Stammumfang von mindestens
25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten
Baumstandorten können zugelassen werden.
Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
dieser Bäume unzulässig.