7.1 Im Kerngebiet sind durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
gewerblichen Aufenthaltsräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung
von gewerblichen Aufenthaltsräumen an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz
durch baulichen Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.