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    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • Harburg62(1Aend)
    schluessel
    • §1 Nr.2.2.7.1
    text
    • 7.1 Im Kerngebiet sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die gewerblichen Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von gewerblichen Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch baulichen Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.