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    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • Sternschanze7
    schluessel
    • §2 Nr.4
    text
    • Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe gemäß § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber und Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter sowie sonstige Wohnungen unzulässig. Im Kerngebiet werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Im Kerngebiet können Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.