Für die in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen ist auf
rückwärtigen Grundstücksbereichen ein zusätzliches eingeschossiges
Einzelhaus mit höchstens einer Wohnung je
Wohngebäude und maximal 120 m² Grundfläche zulässig,
wenn im straßennahen Grundstücksbereich insgesamt
nur drei Wohnungen errichtet werden beziehungsweise
vorhanden sind. Zur Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile
sind gemeinsame Grundstücksüberfahrten
anzulegen.