An den Fassaden zur Maxstraße und zur Schellingstraße sowie an den zum Innenhof ausgerichteten Fassaden sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone, Erker und Vorbauten um bis zu 2,5 m und durch Terrassen um bis zu 5 m zulässig. An den übrigen Fassaden sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone, Erker und Vorbauten um bis zu 1,5 m und durch Terrassen um bis zu 5 m zulässig.