Im Wohngebiet mit offener Bauweise kann eine Verminderung der in § 5 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) vorgeschriebenen Grenzabstände bis auf 1,5 m insoweit zugelassen werden, als es erforderlich ist, um eine Hausbreite von 12,0 m zu erreichen. Zwischen Wänden mit Öffnungen muss jedoch ein Abstand von mindestens 5,0 m verbleiben. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer der zur gemeinsamen Grenze errichteten Wände notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen vorhanden oder vorgesehen sind.