Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel Fitnesscenter, Squash-, Bowling- und Tennishallen), Versammlungsstätten (Veranstaltungsräume, die mehr als 200 Besuchern fassen, zum Beispiel Festsäle, Tagungsräume) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), unzulässig. Ferner werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.