Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen und Fuhrunternehmen sowie Lagerhäuser und Lagerplätze, unzulässig. Es sind nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmeinwirkungen auf die benachbarten reinen Wohngebiete nicht zu Belästigungen (Immissionsrichtwert 50 dB [A] tagsüber und 35 dB [A] zur Nachtzeit) führen.