Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
Im Kerngebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr unzulässig. Im Erdgeschoß werden außerdem Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5, Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung, ferner Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen. Über dem ersten Vollgeschoß werden Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.