Im Kerngebiet mit drei- sowie fünf- bis siebengeschossiger Bebauung kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um ein Geschoß im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden. Auf den acht- und neungeschossigen Gebäuden können — soweit Geschoßflächen festgesetzt sind, im Rahmen dieser Geschoßflächen — drei weitere Geschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.