Für zu pflanzende Bäume außerhalb der Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie für den standörtlich festgesetzten Baum sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Für den Baum, der in der Planzeichnung festgesetzt ist, sind geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Standort zulässig. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20/25 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen sowie eine durchwurzelbare Bodentiefe von mindestens 1 m vorzusehen.