Die Fläche für Stellplätze ist in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Bei Anlage weiterer notwendiger Stellplätze gilt dies nur für die Abstellflächen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung, sind in diesem Bereich unzulässig.