Im urbanen Gebiet sind Tankstellen, Vergnügungsstätten
wie Musikclubs, Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75, 77), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeiten dienen, Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln
mit sexuellem Charakter gerichtet ist sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.