Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird in der
zeichnerischen Darstellung des Durchführungsplans
D186/52 die Festsetzung „Flächen für Läden“ in die Festsetzung „allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO
geändert. Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ
von 0,4 festgesetzt.