Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
In den einzelnen Baugebieten sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die der Bestimmung des Baugebietes nach Art, Umfang und Zweck entsprechen und durch ihre Benutzung keine Nachteile oder unzumutbaren Belästigungen der näheren Umgebung oder der Allgemeinheit verursachen können. Dies gilt auch für die Änderung der Benutzung baulicher Anlagen und die Benutzung der unbebauten Flächen innerhalb der Baugebiete.