In den Kerngebieten entlang der Rentzelstraße, Grindelallee und Bundesstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume sowie in den Wohngebieten entlang der Rentzel- und Bundesstraße die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Wohngebäude geschaffen werden.