Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen; außerdem werden für die rückwärtige Bebauung Nutzungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.