Dächer von Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen sind zu mindestens 50 v.H. mit einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Dachneigung der mit einer durchwurzelbaren Überdeckung zu versehenden Gebäude darf 15 Grad nicht überschreiten.