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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Schnelsen14
    schluessel
    • §2 Nr.11
    text
    • Auf der mit „(1)" bezeichneten überbaubaren Fläche des Flurstücks 239 ist nur ein für die Sporteinrichtung notwendiges Vereinsgebäude sowie ein Wohngebäude für einen Platzwart der Sportanlage zulässig. Auf der mit „(2)" bezeichneten überbaubaren Fläche des Flurstücks 241 dürfen nur die für eine Sportanlage notwendigen Geräte- und Umkleideräume errichtet werden. Im übrigen sind Anlagen des Hochbaus auf den Flächen für Sportanlagen und Sporteinrichtungen nicht zulässig. Auf der mit „(3)" bezeichneten überbaubaren Fläche des Flurstücks 239 sind nur die für die Nutzung „Jugendeinrichtung" erforderlichen Räume (insbesondere Gemeinschaftsraum, Club- und Gruppenräume) zulässig.