Im Gewerbegebiet sind nur Einrichtungen für die industrielle Forschung, technologische Entwicklung und chemisch-physikalische Anwendungsuntersuchung sowie zugehörige Werkstätten, Lagergebäude, Lagerplätze und Verwaltungsgebäude zulässig. Betriebsgebundene Wohnungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind allgemein zulässig. Ausgeschlossen sind luftbelastende sowie lärm- und geruchsbelästigende Anlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgehen.