Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig; sie dürfen in den Wohngebieten nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen angelegt werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind gärtnerisch anzulegen und mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.