Als § 2 wird angefügt:
„§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den Gewerbegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Satz 1 gilt nicht für einen 100 m tiefen Bereich, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie Bornheide zwischen der südlichen Straßeneinmündung Brandstücken und der Straße Hönerstücken.
2. Abweichend von Nummer 1 Satz 1 sind auf den Flurstücken 1094 und 1095 der Gemarkung Osdorf zwischen Rugenbarg und Brandstücken Einzelhandelsbetriebe zulässig, soweit sie ausschließlich mit Baustoffen, Werkzeugen und sonstigem Baubedarf sowie mit Blumen, Pflanzen, Gartengeräten, Gartenzubehör und Artikeln für den Gartenbedarf handeln oder solche Gegenstände lagern.“