Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind standortgerechte Arten zu verwenden. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 20 cm, gemessen jeweils in einem Meter Höhe über dem Erdboden, betragen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m? anzulegen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Erschließungsfunktion dies erfordert und die Wurzelraumqualität für den Baum auf andere Weise gesichert ist.