Auf der mit „K" bezeichneten Fläche des Kerngebiets werden Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Auf den mit „A" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind nur Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung zulässig.