Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise sind Einzelhandelsnutzungen zulässig,
die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden
Gewerbebetrieben stehen und deren Fläche
nicht mehr als 20 vom Hundert der mit Betriebsgebäuden
überbauten Fläche beträgt.