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    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • Bergedorf48-Allermoehe20
    schluessel
    • §2 Nr.2
    text
    • In den Industriegebieten sind Betriebe, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere Zellstoff-, Papier- und Gummifabriken, Kaffeeröstereien, Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien unzulässig. Es sind nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmeinwirkung auf die im Westen angrenzenden Wohngebiete nicht zu Überschreitungen der Immissionswerte von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts führt.