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    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • Curslack15
    schluessel
    • §2 Nr.6
    text
    • Im Dorfgebiet sind Dächer von Wohngebäuden als Satteloder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (z.B. Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 30 v.H. der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.