Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Balkone, Loggien und Terrassen sind nur auf den straßenabgewandten Seiten der Gebäude zulässig.