Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Aufenthaltsräume, die nicht zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten angeordnet werden können, muss ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.