In den mit „Mobilitätszentrum“ bezeichneten Teilen der urbanen Gebiete und eines Gewerbegebietes ist bei der Errichtung von Mobilitätszentren die Überschreitung der in der Planzeichnung jeweils festgesetzten Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig; ferner ist in diesen in der Planzeichnung mit „MZ1“ bis „MZ14“ bezeichneten Teilen der urbanen Gebiete und der Gewerbegebiete bei der Errichtung von Mobilitätszentren die Überschreitung der in der Planzeichnung jeweils festgesetzten Geschossflächenzahl nach Maßgabe der nachfolgenden Tabelle zulässig:
MZ1: 3,0
MZ2: 5,5
MZ3: 4,0
MZ4: 3,0
MZ5: 4,0
MZ6: 5,0
MZ7: 5,0
MZ8: 5,5
MZ9: 4,0
MZ10: 4,0
MZ11: 5,0
MZ12: 5,0
MZ13: 5,0
MZ14: 3,0