Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. In dem mit „(A)" gekennzeichneten Bereich sind Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, ausnahmsweise zulässig. In dem mit „(B)" bezeichneten Bereich können Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen bestehender Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.