§ 2 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Barmbek-Süd 21 erhält folgende Fassung:
„1. In den dreiundzwanzig- und neunundzwanziggeschossigen Gebäuden im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des vierten Vollgeschosses zulässig.
2. Die Traufhöhen betragen für das zweiundzwanziggeschossige Gebäude 91 m, für das dreiundzwanziggeschossige Gebäude 83 m und für das neunundzwanziggeschossige Gebäude 95 m über Geländeoberfläche."