Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die den sportlichen Zwecken einer Tennisanlage dienen; Traglufthallen beziehungsweise Kaltlufthallen sind unzulässig. Neben den in Satz 1 genannten Anlagen ist innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ein Vereinshaus mit Räumen für Gymnastik sowie einer Vereinsgaststätte zulässig; die maximale Grundfläche für das Vereinshaus beträgt 550 m².