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    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal27
    schluessel
    • §2 Nr.5
    text
    • Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(D)", „(G)" und „(H)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25 m. Falls keine vordere Bebauung vorhanden ist, sind 25 m Abstand zwischen hinterer Baugrenze (der vorderen Bauzone) und rückwärtiger Bebauung einzuhalten.