Anlieferungsbereiche, Stellplatzbereiche und Zufahrten zu Stellplätzen sind so auszuführen (zum Beispiel Einhausung, Verkleidung der Räume mit schallabsorbierenden Materialien, Schließung oder Teilschließung von Fassaden oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen), dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sichergestellt ist.