Die Dächer von Gebäuden mit einer zulässigen Gebäudehöhe von unter 10 m über NHN sind – bezogen auf die Gebäudegrundfläche – zu mindestens 60 v. H. mit einer durchwurzelbaren Substratschicht in einer Stärke von mindestens 25 cm zu versehen und zu begrünen. Von der Begrünungspflicht nach Satz 1 ausgenommen sind Gebäude in den Gewerbegebieten.