Das Gesetz über den Bebauungsplan Ottensen 45 vom
20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 210) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Ottensen 45“ wird der
Verordnung hinzugefügt.
2. In § 2 wird in Nummer 2 folgender Satz angefügt:
„Weiterhin sind im Kerngebiet Wettbüros sowie Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig.“