In den urbanen Gebieten darf die jeweils festgesetzte Grundflächenzahl durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), bezeichneten Anlagen wie folgt überschritten werden: die in dem urbanen Gebiet „MU 1“ festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7, die in dem urbanen Gebiet „MU 2“ festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 und die in dem urbanen Gebiet „MU 3“ festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0.