Im allgemeinen Wohngebiet kann auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche oberhalb einer lichten Höhe von 3 m eine Überschreitung der Baugrenzen durch Erker, Balkone, Loggien und Dachvorbauten bis zu 3 m zugelassen werden. Notwendige Treppenhäuser außerhalb der Baugrenzen sind zulässig.